Arbeitssicherheit:
Deutschlandweit für alle Branchen

Wir übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 in Ihrem Unternehmen. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) helfen wir Ihnen dabei, alle gesetzliche Anforderungen im Bereich der Arbeitssicherheit rechtskonform und preiswert zu erfüllen.

Unsere Aufgaben in der Arbeitssicherheit

Gleich vorweg: Arbeitssicherheit betrifft alle Unternehmen, die Mitarbeitende beschäftigen. Entgegen vielfacher Auffassung ist Arbeitssicherheit ist kein „Nice to have“, sondern eine verbindliche gesetzliche Pflicht.

Konkret bedeutet der Begriff „Arbeitssicherheit“ im Arbeitsrecht vorrangig, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit das Unternehmen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Ob sicherheitstechnische Betreuung oder arbeitsmedizinische Betreuung: Wir von 123Ingenieure bieten Unternehmen aus ganz Deutschland beide Leistungen aus einer Hand.

Unsere Leistungen im Überblick

Standortbegehungen bei Ihnen vor Ort

Leitung u. Protokollierung der ASA-Sitzungen

Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Erstellung von Betriebsanweisungen

Durchführung von Sicherheitsunterweisungen

Begleitung bei Audits und Behördenprüfungen

Ihre Arbeitsschutzdokumentation

Digitalisierung

Alle Informationen an einem Ort

Mit dem 123 Ingenieure Kundenportal erreichen Sie maximale Rechtskonformität bei maximaler Effizienz. Verwalten Sie Ihre Dokumentationen übersichtlich und sicher an einem Ort. Wir machen Bürokratie erträglich und schaffen praxisnahe Lösungen.

Basiswissen rund um Arbeitssicherheit

Grundsätzlich umfasst Arbeitssicherheit sämtliche Maßnahmen, die gezielt darauf ausgerichtet sind, Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz zu vermeiden und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Ein zentrales Element ist die regelmäßige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, bei denen potenzielle Risiken für die Gesundheit und Sicherheit analysiert und bewertet werden. Basierend darauf werden gezielte Schutzmaßnahmen umgesetzt, wie technische Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen und Anlagen, der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sowie die Organisation sicherer Arbeitsabläufe. Ebenso spielen regelmäßige Unterweisungen und praxisnahe Schulungen der Beschäftigten eine wichtige Rolle, um das Bewusstsein für Gefahren zu schärfen und den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln zu fördern.

Zusätzlich ist es Ziel der Arbeitssicherheit, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, wie durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei Lärm oder übermäßigen psychischen Belastungen, frühzeitig zu erkennen und durch präventive Maßnahmen entgegenzuwirken. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei schutzbedürftigen Gruppen wie Jugendlichen und Schwangeren, die durch zusätzliche arbeitsrechtliche Regelungen besonders abgesichert sind. Durch die Gesamtheit dieser präventiven und organisatorischen Maßnahmen wird gewährleistet, dass Beschäftigte in einer möglichst sicheren und gesunden Umgebung tätig sind und betriebliche Risiken wirksam minimiert werden.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind zwar eng miteinander verbunden, stehen aber für unterschiedliche Schwerpunkte im betrieblichen Gesundheits- und Unfallschutz.

  • Der Arbeitsschutz bildet dabei den übergeordneten Rahmen und umfasst sämtliche gesetzlichen Vorgaben, betrieblichen Maßnahmen und organisatorischen Abläufe, die darauf abzielen, die körperliche und psychische Gesundheit aller Beschäftigten zu bewahren. Hierzu gehören neben der Vermeidung von Unfällen auch arbeitsmedizinische Vorsorge, die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Regelungen zu Arbeitszeiten und gesetzlichen Pausenzeiten, Mutterschutz und der Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen.
  • Arbeitssicherheit ist hingegen ein Teilbereich des Arbeitsschutzes und konzentriert sich auf konkrete technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen, mit denen gezielt Unfallrisiken und unmittelbare Gefahren am Arbeitsplatz minimiert werden sollen. Dazu zählen insbesondere die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen und die sichere Organisation der Arbeitsabläufe im Betrieb.

 

Der Arbeitsschutz definiert somit den „Weg“, also die Gesamtheit aller gesetzlichen und organisatorischen Anforderungen für die Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen, während die Arbeitssicherheit die praktische Umsetzung und das angestrebte Ziel beschreibt, einen möglichst gefahrlosen Arbeitsplatz zu erreichen.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften zur Umsetzung von Arbeitssicherheit in Deutschland sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, zur Entwicklung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen sowie zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten.

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Bestellung und Zusammenarbeit mit Betriebsärzten (§ 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“).

Weitere relevante Arbeitssicherheit-Vorschriften im Überblick:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Die Gefahrstoffverordnung regelt für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen, beispielsweise durch einen externen Gefahrstoffbeauftragten.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Hier werden die Anforderungen an die Gestaltung und Sicherheit von Arbeitsplätzen geregelt.
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Die erste Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthält die zentralen Vorgaben für die Vermeidung bzw. Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Die DGUV V2 enthält alle Regelungen zur betrieblichen Betreuung und Bestellung von Experten im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Dieses Gesetz enthält wichtige Vorschriften zum arbeitszeitlichen, betrieblichen und ärztlichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Beschäftigte, wie etwa den § 10 MuSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ (Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz).
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Das Gesetz schreibt spezielle Schutzvorschriften für Jugendliche im Arbeitsverhältnis vor. Es regelt unter anderem die maximal zulässige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, verbietet grundsätzlich Nacht-, Akkord- sowie gefährliche Arbeiten und schreibt längere Pausen und besondere Ruhezeiten vor.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Das Gesetz regelt die grundlegenden Vorschriften zur Gestaltung der Arbeitszeit, zum Beispiel die maximale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Pausenregelungen (gesetzlichen Pausenzeiten) sowie Ruhezeiten. Das Ziel ist auch hier, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, Überlastung zu vermeiden und eine ausgewogene Balance zwischen Arbeits- und Erholungsphasen sicherzustellen.

 

Alle genannten Regelungen sind branchenübergreifend verbindlich für Unternehmen mit Beschäftigten und bilden das Fundament für gesunde und sichere Arbeitsplätze in Deutschland.

Die Hauptverantwortung für Arbeitssicherheit trägt im Unternehmen stets der Arbeitgeber. Dies ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie in den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel DGUV Vorschrift 1) gesetzlich eindeutig geregelt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen im Betrieb zu beurteilen (§ 5 ArbSchG), geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, alle relevanten gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (BG) umzusetzen und die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen. Zwar kann der Arbeitgeber bestimmte Aufgaben an Führungskräfte oder speziell qualifizierte Personen, wie an eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt, übertragen, doch bleibt die rechtliche Gesamtverantwortung immer beim Arbeitgeber.

Aber auch die Beschäftigten haben eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen sich entsprechend unterweisen lassen und die festgelegten Schutzmaßnahmen aktiv umsetzen, um einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten (z. B. § 15 ArbSchG „Pflichten der Beschäftigten“).

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